Bauordnung · 15. Juli 2026

Bauanzeige bei der MA 37 einbringen: Formular, Unterlagen und Ablauf

Bauanzeige bei der MA 37 einbringen: alle Unterlagen, das Formular, Fristen und der Ablauf Schritt für Schritt, vom Wiener Baumeister erklärt.

Sortierte Baupläne und Unterlagen für eine Bauanzeige bei der MA 37 auf einem Schreibtisch

Wer in Wien eine Wohnung umbaut, kommt an der MA 37 nicht vorbei. Die gute Nachricht: Das Anzeigeverfahren ist das schlankste Bauverfahren der Wiener Bauordnung, keine Bauverhandlung, kein Bescheid, klare Fristen. Die weniger gute: Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund, warum Anzeigen liegen bleiben oder die Bauführung untersagt wird. Genau hier entscheidet sich, ob Ihr Umbau in Wochen startet oder in Monaten.

Die Kurzantwort: Die Bauanzeige nach § 62 Bauordnung für Wien bringen Sie bei der Baupolizei (MA 37) ein, mit dem amtlichen Formular, Bauplänen in zweifacher Ausfertigung und je nach Vorhaben statischen Unterlagen. Erst mit vollständigen Unterlagen beginnt die sechswöchige Untersagungsfrist der Behörde. Dieser Leitfaden führt Schritt für Schritt durch Formular, Beilagen und Fristen.

Wann die Bauanzeige das richtige Verfahren ist

Die Bauanzeige gilt für Vorhaben, die über bewilligungsfreie Maßnahmen nach § 62a hinausgehen, aber keine Baubewilligung nach § 60 erfordern, typischerweise die meisten Änderungen im Gebäudeinneren: Wohnungen zusammenlegen oder teilen, Bäder versetzen, Wanddurchbrüche, Loggienverglasungen oder der Fenstertausch in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden. Ob Ihr Vorhaben tatsächlich in diese Kategorie fällt, klärt unser Wegweiser Baubewilligung oder Bauanzeige?. Die Einordnung ist der erste und wichtigste Schritt, denn ein falsch gewähltes Verfahren kostet doppelt Zeit.

Wenn der bewilligte Bestand nicht eindeutig dokumentiert ist, ist die Planeinsicht bei der MA 37 ein eigener Vorbereitungsschritt. Reichen die vorhandenen Pläne für die weitere Bearbeitung nicht aus, kann zusätzlich ein aktueller Bestandsplan erforderlich sein.

Das Formular: Was die MA 37 wissen will

Das amtliche Formular der Stadt Wien fragt die Eckdaten des Vorhabens ab: Art des Bauvorhabens in Kurzbezeichnung, Adresse mit Einlagezahl und Katastralgemeinde, die Daten des Bauwerbers und, verpflichtend, des Planverfassers. Eine E-Mail-Adresse ist anzugeben; wer keine hat, kann die Adresse einer bevollmächtigten Person nennen. Werden Bauwerber oder Grundeigentümer vertreten, sind Vollmachten beizulegen.

In der Praxis füllt das Formular der Planverfasser aus, Sie unterschreiben. Als beauftragtes Büro übernehmen wir das vollständig, inklusive der korrekten Grundstücksdaten aus dem Grundbuch.

Die Beilagen: Diese Unterlagen gehören zur Bauanzeige

Der Kern jeder Bauanzeige sind die Beilagen. Je nach Vorhaben brauchen Sie:

Unterlage Wann erforderlich
Baupläne in zweifacher Ausfertigung Immer, unterfertigt vom Planverfasser
Statische Vorbemessung oder Geringfügigkeitsgutachten Bei Eingriffen in die Tragstruktur, z. B. Durchbrüchen durch tragende Wände
Energieausweis + Nachweis hocheffizienter alternativer Systeme (§ 118 Abs. 3 und 3a BO) Wenn mehr als 25 Prozent der Gebäudehüllenfläche betroffen sind
Baubeschreibung Nur, wenn das Vorhaben über die Pläne hinaus erläutert werden soll
Vollmachten Bei Vertretung von Bauwerber oder Eigentümern

Zwei Punkte überraschen Bauherren regelmäßig. Erstens: Die Unterschrift der Grundeigentümer auf den Plänen ist für die Bauanzeige nicht erforderlich, auch ein Grundbuchsauszug muss nicht beigelegt werden. Das Bauverfahren ist damit schlank, die privatrechtliche Seite bleibt davon aber unberührt: Bei Eingriffen in allgemeine Teile des Hauses brauchen Sie im Wohnungseigentum die Zustimmung der Miteigentümer. Was die Behörde nicht verlangt, kann Ihr Nachbar sehr wohl einfordern.

Zweitens: Die Pläne muss ein befugter Planverfasser unterfertigen, in Wien sind das insbesondere planende Baumeister. Mit der Unterschrift übernimmt der Planverfasser die Verantwortung für die Richtigkeit der Pläne. Deshalb „stempeln“ seriöse Büros keine selbst gezeichneten Pläne von Bauherren: Wer unterschreibt, haftet.

Einbringung: persönlich oder elektronisch

Sie können die Bauanzeige klassisch in Papierform bei der Baupolizei einbringen, die MA 37 sitzt in der Dresdner Straße 73-75 im 20. Bezirk und stellt dafür eine Servicestelle mit Einwurfbox bereit (Montag bis Freitag, 8 bis 15 Uhr). Alternativ ist die elektronische Einbringung über das Portal der Stadt Wien möglich; die Baupläne sind dann in elektronischer Form beizulegen und vom Planverfasser digital zu signieren. Wichtig zu wissen: Wurde elektronisch eingebracht, muss später auch die Fertigstellungsmeldung elektronisch erfolgen. Wir bringen Anzeigen auf Wunsch elektronisch ein und bleiben Ansprechpartner für Rückfragen der Behörde, so landen Nachforderungen nicht in Ihrem Posteingang, sondern werden fachlich beantwortet.

Nach der Einbringung: Fristen und Baubeginn

Mit der Vorlage der vollständigen Unterlagen beginnt die sechswöchige Untersagungsfrist, innerhalb derer die Behörde die Zulässigkeit prüft und die Bauführung untersagen kann. Der Ablauf danach:

  1. Baubeginnsanzeige erstatten. Der Bauführer zeigt den Baubeginn der MA 37 mindestens drei Tage vorher an, schriftlich oder über das Online-Formular der Stadt.
  2. Bauen auf eigenes Risiko. Grundsätzlich darf nach vollständiger Anzeige und Baubeginnsanzeige sofort begonnen werden, allerdings zunächst auf eigenes Risiko, weil die Untersagung bis zum Ablauf der sechs Wochen möglich bleibt.
  3. Die zwei Ausnahmen mit Monatsfrist. Bei Bauführungen in Schutzzonen, die das äußere Erscheinungsbild betreffen (etwa Fenstertausch oder Loggienverglasung), und bei Vorhaben mit erforderlicher statischer Vorbemessung darf erst einen Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Baubeginnsanzeige begonnen werden.
  4. Nach sechs Wochen ohne Untersagung sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
  5. Die lange Frist im Blick behalten: Die angezeigte Bauführung muss innerhalb von vier Jahren ab Vorlage der vollständigen Unterlagen begonnen und innerhalb weiterer vier Jahre nach Baubeginn fertiggestellt werden.

Der häufigste Praxisfehler: Es wird gebaut, obwohl die Unterlagen nicht vollständig waren, dann ist die Frist nie angelaufen, und aus dem „schnellen Verfahren“ wird ein Problemfall. Kommt es tatsächlich zur Untersagung, ist das selten das Aus für das Projekt: Meist heißt es, das Vorhaben braucht in dieser Form eine Baubewilligung oder die Unterlagen sind nachzubessern, die geleistete Planung bleibt dabei verwertbar.

Nach dem Umbau: Fertigstellung melden

Mit der letzten Rechnung ist das Verfahren nicht zu Ende. Die Fertigstellung der angezeigten Arbeiten ist der Behörde zu melden, samt Erklärung des Bauführers, dass entsprechend der Anzeige und den Bauvorschriften ausgeführt wurde. Wurden durch den Umbau Anzahl, Raumwidmung oder Geschoßzuordnung der Nutzungseinheiten geändert (klassisch: Wohnungen zusammengelegt oder geteilt), ist zusätzlich die Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung nach § 128b anzuschließen, ein Detail, das in der Praxis oft übersehen wird und die Fertigstellungsmeldung blockiert. Wir bereiten diese Unterlagen standardmäßig mit vor, damit der letzte Pflichtschritt nicht untergeht.

Kosten im Überblick

Für die Bauanzeige selbst schreibt die Stadt Wien eine Verwaltungsabgabe von 28 Euro vor (Stand: Juli 2026); der Erlagschein kommt einige Wochen nach Abgabe per Post. Die eigentlichen Kosten liegen in Planerstellung und gegebenenfalls Statik, sie hängen von Umfang und Unterlagenlage ab. Bei uns kennen Sie den Pauschalpreis vor Beauftragung; die drei Paketstufen und die Kostenlogik finden Sie auf der Leistungsseite Bauanzeige nach § 62.

Die Rechtsquellen zum Nachlesen: der Amtsweg Bauanzeige auf wien.gv.at und die Bauordnung für Wien im RIS.

Sie planen einen Umbau und wollen Formular, Pläne und Fristen in einer Hand wissen? Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Verfahrensweg und Fixpreis, bevor Kosten entstehen.

Zur Bauanzeige

FAQ

Häufige Fragen

Wo bringe ich die Bauanzeige in Wien ein?

Bei der Baupolizei (MA 37), Dresdner Straße 73-75, 1200 Wien, persönlich über die Servicestelle mit Einwurfbox (Montag bis Freitag, 8 bis 15 Uhr) oder elektronisch über das Portal der Stadt Wien. Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.

Welche Unterlagen brauche ich für die Bauanzeige?

Immer das ausgefüllte Formular und Baupläne in zweifacher Ausfertigung, unterfertigt vom Planverfasser. Je nach Vorhaben kommen statische Unterlagen (Vorbemessung oder Geringfügigkeitsgutachten), bei mehr als 25 Prozent betroffener Gebäudehüllenfläche ein Energieausweis samt Nachweis alternativer Systeme sowie gegebenenfalls Vollmachten dazu.

Müssen die Eigentümer auf den Plänen unterschreiben?

Nein. Für die Bauanzeige verlangt die Behörde weder Eigentümerunterschriften noch einen Grundbuchsauszug. Davon getrennt ist das Privatrecht: Im Wohnungseigentum brauchen Eingriffe in allgemeine Teile die Zustimmung der Miteigentümer, diese Frage klären Sie mit Hausverwaltung oder Anwalt.

Wann darf ich nach der Bauanzeige zu bauen beginnen?

Grundsätzlich sofort nach vollständiger Anzeige und Baubeginnsanzeige, auf eigenes Risiko während der sechswöchigen Untersagungsfrist. Ausnahme: In Schutzzonen bei Maßnahmen mit Außenwirkung und bei erforderlicher statischer Vorbemessung gilt eine Wartefrist von einem Monat.

Kann ich die Bauanzeige online einreichen?

Ja, die elektronische Einbringung über das Portal der Stadt Wien ist möglich; die Pläne sind dabei vom Planverfasser digital zu signieren. Beachten Sie: Wer elektronisch einbringt, muss auch die spätere Fertigstellungsmeldung elektronisch erstatten.

Was passiert, wenn Unterlagen fehlen?

Die sechswöchige Untersagungsfrist beginnt erst mit vollständigen Unterlagen zu laufen. Fehlende Beilagen verzögern also nicht nur, wer auf Basis einer unvollständigen Anzeige baut, baut ohne laufende Frist und riskiert die Untersagung.

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